Fundbüro
Aigen im Ennstal
Nähere Infos erhalten Sie am Gemeindeamt unter +43 (0) 3682 / 23 733
Nachfolgend werden die sich beim Gemeindeamt in Verwahrung befindlichen Gegenstände öffentlich, gem. § 42a SPG, kundgemacht.
Die Fundgegenstände können beim Fundamt der Gemeinde Aigen im Ennstal während der Amtsstunden (Mo. - Fr. 8:00 - 12:00 Uhr und Di. 13:00 - 17:00 Uhr) abgeholt werden.
Fundanzeige 29.04.2024
In Ketten wurde neben der Straße von den neu gebauten Siedlungshäusern kommend (Richtung Campingplatz) eine Brille (Marke: Ray-Ban) mit blauem Rahmen gefunden und am Gemeindeamt abgegeben.
Fundanzeige 11.03.2024
Am Ennsradweg (beim Sitzbankerl Nähe Windsack) wurde ein Autoschlüssel (Marke: VW) mit ausklappbarem Schlüsselbart gefunden und am Gemeindeamt abgegeben.
FUNDAMT - INFORMATIONEN
Etwas zu verlieren ist unangenehm. Deshalb ist es wichtig, dass es ehrliche Finder gibt, und zu wissen, was man in solch einem Fall machen soll. Ab 1. Feber 2003 ist das Fundwesen in die Zuständigkeit der Gemeinden gefallen.
WAS IST ZU TUN WENN, SIE...
... ETWAS GEFUNDEN HABEN
Funde, deren Wert € 10,00 übersteigen bzw. der Fundgegenstand für den Eigentümer offensichtlich wichtig ist, sind vom Finder bei der zuständigen Behörde verpflichtend abzugeben.
... ETWAS VERLOREN HABEN
Sollten Sie Auskünfte über verlorene Gegenstände brauchen, oder den Verlust eines Gegenstandes anzeigen möchten, so hat dies ebenfalls beim Gemeindeamt zu erfolgen. Haben Sie Gegenstände in einem anderen Ort verloren so haben Sie weiters die Möglichkeit im Internet unter: fundamt.gv.at nach Ihrem Verlust zu suchen. Bei Verlust von Führerscheinen, Inländische Kennzeichentafeln, Schieß- und Sprengmittel, waffenrechtliche Dokumente, Zulassungsscheine, hat die Anzeige an die nächste Sicherheitsdienststelle zu ergehen.
... VERLUSTANZEIGE BRAUCHEN
Verlustanzeigen werden vom Fundamt ausgestellt.
Aufbewahrungsfrist
Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Funden 1 Jahr; für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes € 100,00 nicht übersteigt, beträgt die Frist 6 Monate. Ab diesem Zeitpunkt kann der Finder der gefundenen Sache das Eigentum erwerben. Er hat diesbezüglich persönlich bei der Behörde zu erscheinen. Eine Verständigung an den Finder, über die Möglichkeit des Eigentumserwerbes erfolgt nur bei wertvollen Gegenständen.
Finderlohn
Natürlich haben Sie als Finder, gegenüber dem Eigentümer, auch Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns richtet sich danach, ob der Fundgegenstand verloren oder vergessen wurde. Einfach gesagt ist ein Gegenstand dann verloren, wenn er an einem Ort abhanden gekommen ist, der nicht im Aufsichtsbereich eines Dritten steht. Als vergessen gilt er dann, wenn er ohne Absicht, an einem fremden, unter der Aufsicht eines Dritten stehenden Ortes, zurückgelassen worden ist.
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